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   OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22   

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OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22 (https://dejure.org/2023,29443)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11.10.2023 - 1 L 97/22 (https://dejure.org/2023,29443)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11. Oktober 2023 - 1 L 97/22 (https://dejure.org/2023,29443)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Wege der Vorabentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag eines Hochschulprofessors auf Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Wege der Vorabentscheidung; Getrennt ergehbarer und dardurch teilbarer Versorgungsfestsetzungsbescheid über die Promotions-, Habilitations- und weiteren förderlichen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 63.08

    Ruhestandsbeamter; Universitätsprofessor; Ruhegehaltssatz; Bestandsschutz für den

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22
    Von der Annahme, dass über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten bei beamteten Professoren und anderen Hochschulangehörigen durch Behörden und Gerichte zeitabschnittsweise nach Promotions-, Habilitations- und weiteren förderlichen Vordienstzeiten entschieden werden kann und ein hierüber ergehender Versorgungsfestsetzungsbescheid in derartiger Weise teilbar ist, geht ersichtlich auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 2, 8, und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris Rn. 4 f., 8, 10; s. auch BVerwG, Urteil vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 -, juris Rn. 5 f.).

    Damit werden Tätigkeiten erfasst, die in dem Zeitraum zwischen Studienabschluss und Ernennung zum Professor oder Verleihung eines der anderen aufgeführten statusrechtlichen Ämter ausgeübt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 16).

    Förderlich im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 5 LBeamtVG LSA sind Fachkenntnisse, wenn sie dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amts von Nutzen sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009, a. a. O., vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 -, juris Rn. 17, und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris Rn. 13).

    Bei Promotions- und Habilitationszeiten handelt es sich um Ausbildungszeiten, die nicht dazu dienen, eine Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, sondern dazu, einen höheren akademischen Grad und damit einen weiteren Bildungsabschluss zu erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 18 ff. zur Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. auf Habilitationszeiten; OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -, juris Rn. 64; BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 3 ZB 20.774 -, juris Rn. 13, jeweils zur Promotion bzw. zum Promotionsstudium; s. auch Kümmel, BeamtVG, Loseblattwerk, § 12 BeamtVG Rn. 50 f.).

    Eine Anerkennung nach dem neben § 79 Abs. 2 LBeamtVG LSA grundsätzlich ergänzend anwendbaren § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG LSA ("Ausbildungszeiten") scheidet ebenfalls aus (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG LSA; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 18 f.).

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22
    Die (nur) teilweise Zulassung eines Rechtsmittels ist nicht nur - wie der Kläger meint - bei einer Mehrheit von Streitgegenständen, sondern auch insoweit möglich, als der Streitgegenstand teilbar ist; eine Teilzulassung kann dagegen nicht auf eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage beschränkt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 -, juris Rn. 12, und vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 -, juris Rn. 4; VGH BW, Urteil vom 23. November 2021 - A 13 S 2301/19 -, juris Rn. 27; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 124 Rn. 40, § 124a Rn. 4, 35).

    Die Wirksamkeit der Beschränkung setzt voraus, dass die teilweise Zulassung sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht, auf den auch der Prozessbeteiligte sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019, a. a. O. m. w. N.).

    Soweit ein Streitgegenstand nicht teilbar ist, ist eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung unwirksam, das Rechtsmittel ist als insgesamt zugelassen anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019, a. a. O. m. w. N.).

  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 3 ZB 20.774

    Anerkennung von Beschäftigungszeiten als förderliche hauptberufliche Tätigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22
    Bei Promotions- und Habilitationszeiten handelt es sich um Ausbildungszeiten, die nicht dazu dienen, eine Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, sondern dazu, einen höheren akademischen Grad und damit einen weiteren Bildungsabschluss zu erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 18 ff. zur Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. auf Habilitationszeiten; OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -, juris Rn. 64; BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 3 ZB 20.774 -, juris Rn. 13, jeweils zur Promotion bzw. zum Promotionsstudium; s. auch Kümmel, BeamtVG, Loseblattwerk, § 12 BeamtVG Rn. 50 f.).

    Derartige Ausbildungszeiten, in denen keine Berufserfahrung erworben werden kann, sind deshalb keine Zeiten einer beruflichen Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 25.16 -, juris Rn. 14 zu § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG Bln; OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2021, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - 1 A 740/16

    Ausüben einer Tätigkeit im Umfang nach mit weniger als der Hälfte der regulären

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22
    Bei Promotions- und Habilitationszeiten handelt es sich um Ausbildungszeiten, die nicht dazu dienen, eine Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, sondern dazu, einen höheren akademischen Grad und damit einen weiteren Bildungsabschluss zu erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 18 ff. zur Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. auf Habilitationszeiten; OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -, juris Rn. 64; BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 3 ZB 20.774 -, juris Rn. 13, jeweils zur Promotion bzw. zum Promotionsstudium; s. auch Kümmel, BeamtVG, Loseblattwerk, § 12 BeamtVG Rn. 50 f.).

    Derartige Ausbildungszeiten, in denen keine Berufserfahrung erworben werden kann, sind deshalb keine Zeiten einer beruflichen Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 25.16 -, juris Rn. 14 zu § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG Bln; OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2021, a. a. O.).

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14

    Beamter; "Nur-Beamter"; Versorgung; Vordienstzeiten; ruhegehaltfähige Dienstzeit;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22
    Von der Annahme, dass über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten bei beamteten Professoren und anderen Hochschulangehörigen durch Behörden und Gerichte zeitabschnittsweise nach Promotions-, Habilitations- und weiteren förderlichen Vordienstzeiten entschieden werden kann und ein hierüber ergehender Versorgungsfestsetzungsbescheid in derartiger Weise teilbar ist, geht ersichtlich auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 2, 8, und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris Rn. 4 f., 8, 10; s. auch BVerwG, Urteil vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 -, juris Rn. 5 f.).

    Förderlich im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 5 LBeamtVG LSA sind Fachkenntnisse, wenn sie dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amts von Nutzen sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009, a. a. O., vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 -, juris Rn. 17, und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09

    Teilbarkeit eines Verwaltungsakts; Beseitigung der Unanfechtbarkeit durch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22
    Die nach Versäumung der Widerspruchsfrist eingetretene Unanfechtbarkeit dieses Teils der im Bescheid vom 28. Juli 2020 getroffenen Gesamtregelung kann nicht nachträglich durch eine spätere Erweiterung des Klagebegehrens wieder beseitigt werden (vgl. zum Ablauf der Klagefrist BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2010 - 8 B 125.09 -, juris Rn. 17 m. w. N.).

    Sowohl bei einer Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) als auch bei einer Klageerweiterung (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO) müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2010 - 8 B 125/09 -, juris Rn. 19 m. w. N.).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 49.10

    Ruhestandsbeamter; Fachhochschulprofessor; Ruhegehaltssatz; Bestandsschutz für

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22
    Förderlich im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 5 LBeamtVG LSA sind Fachkenntnisse, wenn sie dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amts von Nutzen sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009, a. a. O., vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 -, juris Rn. 17, und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris Rn. 13).

    Liegen diese Voraussetzungen des § 44 Nr. 4 Buchst. c HRG vor, erstarkt die Ermessensregelung des § 79 Abs. 2 Satz 5 LBeamtVG LSA zu einer Sollvorschrift, so dass die von der Regelung erfassten Vordienstzeiten in aller Regel als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 -, juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 11 B 19.703

    Parkflächenmarkierung und die Verpflichtung zum uneingeschränkten Erlass eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22
    Eine Änderung ist in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt; führt die Änderung zu einem unzulässigen Antrag, ist sie daher nicht sachdienlich, weil sie den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten nicht endgültig beilegen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 CN 4.16 -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 5. November 2019 - 11 B 19.703 -, juris Rn. 46; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 31).

    Wird ein Verwaltungsakt innerhalb der Klagefrist zulässigerweise nur teilweise, dann im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erst nach Ablauf der Klagefrist mit erweitertem Klageantrag in vollem Umfang angefochten, ist die Klage insoweit unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1972 - III C 132.70 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 5. November 2019 - 11 B 19.703 -, juris Rn. 47; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 74 Rn. 11).

  • BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18

    Anerkennung einer dreijährigen Ausbildung zum Beratungsanwärter an der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22
    Aus § 79 Abs. 2 Satz 8 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 LBeamtVG LSA, wonach eine hauptberufliche Tätigkeit unter anderem den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entsprechen muss, ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Tätigkeiten, die ihren Schwerpunkt in der Ausbildung selbst haben, nicht vom Tatbestand des § 79 Abs. 2 Satz 5 LBeamtVG LSA erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 -, juris Rn. 9 zu § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 2 C 25.16

    Beamter; Beteiligungsrecht; Deckung des Personalbedarfs; Einstellung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22
    Derartige Ausbildungszeiten, in denen keine Berufserfahrung erworben werden kann, sind deshalb keine Zeiten einer beruflichen Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 25.16 -, juris Rn. 14 zu § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG Bln; OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2021, a. a. O.).
  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 CN 4.16

    Antragsänderung; Baugrundstück; Bebauungsplan der Innenentwicklung;

  • BVerwG, 12.05.2016 - 9 C 11.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungseinheit; Erschließungsaufwand;

  • BVerwG, 17.12.2009 - 2 C 71.08

    Altersgrenze; Amt mit leitender Funktion; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2021 - A 13 S 2301/19

    Asylverfahren; auf bestimmte Herkunftsländer beschränkte Berufungszulassung;

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09

    Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach Ermessen;

  • BVerwG, 11.11.1986 - 2 C 4.84

    Extensive Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

  • BVerwG, 23.03.1972 - III C 132.70

    Klagebefugnis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in

  • BVerwG, 24.08.2016 - 9 B 54.15

    Teilzulassung der Revision; Streitgegenstand; Teilbarkeit des Streitgegenstandes;

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